§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten ausschließlich und nur - gegenüber einer Person,
die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit handelt und dabei Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB ist, - gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
sind Bestandteil eines jeden zwischen der Hantermann NORD Hotel- & Objektausstattungen
GmbH & Co. KG (im folgenden Hantermann NORD) und einem Käufer
im Sinne von § 1 Nr. 1 abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende
oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
werden nur anerkannt, wenn Hantermann NORD der Geltung schriftlich
zustimmt.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer
soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine
sind freibleibend und widerruflich. Letztere werden nach Möglichkeit
eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, Hantermann NORD hat die verspätete
Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen
ist, kann Hantermann NORD dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen annehmen.
3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Bedingungen
sind nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch Hantermann
NORD verbindlich. Insbesondere werden (hand-)schriftliche Änderungen
unserer Auftragsbestätigungen seitens des Käufers (oder dessen
Vertreter) grundsätzlich in keiner Form anerkannt.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung
oder bei Lieferung der Ware zustande.
5. Die Verkaufsangestellten der Firma Hantermann NORD sind nicht berechtigt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben,
die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
6. Hantermann NORD behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder
unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Hantermann NORD verpflichtet sich, vom Käufer
als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
7. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung,
Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug
des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche,
unvorhergesehene Ereignisse entbinden Hantermann NORD von der Erfüllung
abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Käufers
entstehen hieraus nicht. Der Käufer wird über den Eintritt
der vorbenannten Ereignisse schnellstmöglich unterrichtet. Bereits
erbrachte Leistungen des Käufers werden unter den genannten Umständen
zurückgewährt.
§ 3 Preise, Zahlung, Anzahlung
1. Alle Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten nur
auf der Basis der bestätigten Stückzahl. Auf die vereinbarten
Preise ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer
zu zahlen.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Bei Möbeln sind 50%
anzuzahlen. Die Restsumme des Kaufpreises ist eine Woche vor verlassen
der Ware am Werk zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Bei Sonderpreisen gilt
grundsätzlich die Zahlung 10 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später
nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
4. Skonti sind bis auf weitere Absprache ausgeschlossen. Eine Skontierung
von Waren, die mit "Sonderposten" oder "Sonderpreis" gekennzeichnet
sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Wenn der Käufer den Vertrag ( Auftrag )nicht erfüllt,
so wird automatisch die Summe von 15% des Kaufpreises fällig.
Gerät der Vertragspartner mit einer ausdrücklich individuell
vereinbarten Anzahlung in Verzug, ist der Verwender nach weiterer angemessener
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz in Höhe von pauschal 20% des Verkaufspreises
zu verlangen da die Firma bereits in einer Vorleistung getreten ist.
Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verwender einen wesentlich höheren oder der Vertragspartner -
wozu er berechtigt ist - einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
Eine wesentliche Schadensabweichung liegt bei einer Abweichung von
mindestens 8% des Verkaufspreises vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen
1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber
Hantermann NORD wird ausgeschlossen.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von Hantermann NORD angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(a) Die von Hantermann NORD angegebenen Liefertermine und Lieferfristen
sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn sie im Rahmen eines
absoluten Fixgeschäfts ausdrücklich zugesichert wurden. Bei
Nichtvorliegen eines absoluten Fixgeschäfts gelten Liefertermine
und Lieferfristen bei Abweichungen von bis zu 3 Wochen als annähernd
eingehalten. Sind keine Liefertermine und Lieferfristen vereinbart,
gilt eine Lieferfrist von 4 Wochen ab Auftragsbestätigung und,
soweit ausdrücklich individuell eine Anzahlung vereinbart ist,
ab Eingang der Anzahlung.
(b) Ist der Vertragspartner Unternehmer, stehen Liefertermine und Lieferfristen
stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verwenders.
2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Hantermann NORD berechtigt, für
die ihm insoweit entstehende Schäden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Kommt Hantermann NORD in Verzug und erwächst dem Käufer
hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung
zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung
0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils
der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen
eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 6 Versand
1. Eine Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Leistungsort
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Leistungsort ist der
Geschäftssitz von Hantermann NORD und damit Wesel. Auch wenn der
Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter durchgeführt
wird, begründet dies keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld.
Für kleine Mengeneinheiten behält sich Hantermann NORD vor,
eine Versandkosten-pauschale oder Mindermengenzuschläge zu erheben.
Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels bleibt Hantermann
Nord vorbehalten. Die Lieferung aller Waren erfolgt aus versicherungstechnischen
Gründen immer bis an die Bordsteinkante.
§ 7 Transportschäden
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei Abnahme
der Ware, verdeckte Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen
bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
1. Alle Sendungen laufen auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr
geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die
mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. Mit der Übergabe
an die Transportperson geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer
zumutbar sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Hantermann NORD behält sich das Eigentum an den gelieferten
Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn Hantermann NORD sich nicht stets ausdrücklich
hierauf beruft. Hantermann NORD ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Verkäufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht
auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer
unverzüglich schriftlich Hantermann NORD zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen
Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hantermann
NORD die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer
für den Hantermann NORD entstehenden Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Arbeitnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer
schon jetzt an Hantermann NORD in Höhe des mit ihr vereinbarten
Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung
gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von
Hantermann NORD, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Hantermann NORD wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von Hantermann NORD.
In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an
der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache
mit anderen, der Firma Hantermann NORD nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwirbt Hantermann NORD das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe
gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der
Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer Hantermann NORD anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für Hantermann NORD verwahrt. Zur Sicherung der
Forderungen gegen den Käufer tritt diese auch solche Forderungen
an Hantermann NORD ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Hantermann
NORD nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Hantermann NORD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit
ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer
Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt
oder der Verarbeitung der Ware begonnen wurde.
3. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um
zweite Wahl oder um einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit
der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wurde. Reklamationen
wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar
sind, können ebenfalls nicht anerkannt werden. Bei Möbeln
sind leichte Beschädigungen wie z.B.: Quetschungen von Kunststoffen
oder leichte Lack- und Stauchspuren, etc., die z.B. bei gestapelten
Importen auftreten können, aufgrund der langen Lieferwege kein
Reklamationsgrund. Hieraus entsteht auch kein Gebrauchtmangel. Transportschäden
können nur anerkannt werden, wenn diese auf dem Abliefernachweis
der berechtigten Spedition noch bei Lieferung angezeigt wird. Verdeckte
Mängel können nur innerhalb 3 Tagen anerkannt werden, auch
nur dann, wenn beim Abliefernachweis der Zusatz: unter Vorbehalt angenommen
steht. Der Umtausch von Sonderangebotsartikeln und Importartikeln ist
ausgeschlossen. Jede Möbelbestellung ist eine Sonderbestellung
und daher vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so wird Hantermann NORD die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
Es ist Hantermann NORD stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu geben.
5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige
oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe,
Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe können nicht
als Mangel anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei geringen, Unterschieden
in Beizung, Stoffmustern- und Farben sowie geringfügigen Modellabweichungen
bei Möbeln und Betten, die produktionstechnisch oder lieferantenabhängig
auftreten.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind
Warenetiketten und Lieferscheine einzusenden.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer -
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen
kann der Besteller nicht verlangen.
8. Die zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verwendeten Waren werden
der laufenden Produktion oder dem vorhandenen Lagerbestand entnommen.
Sonderanfertigungen werden für diesen Zweck nicht vorgenommen.
9. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von Hantermann
NORD einzuholen.
10. Ersatzlieferungen werden wertmäßig auf den ursprünglichen
Kaufpreis begrenzt. Dieser wird auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung
angerechnet. Soweit der Kaufpreis der Ersatzlieferung durch Anrechnung
nicht gedeckt ist, ist er zu zahlen.
11. Reinigungs-, Pflege- und Bauanleitungen von Hantermann NORD müssen
beachtet werden, im Falle der Nichtbeachtung erlischt die Gewährleistung.
12. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von Hantermann NORD gelieferte Ware nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Hantermann NORD
bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über
die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs
des Käufers gegen Hantermann NORD gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.
15. Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser allgemeinen
Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geregelten Ansprüche
des Käufers gegen Hantermann NORD und ihre Erfüllungsgehilfen
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
16. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der
Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444
BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
Bitte beachten Sie, das Holz ein Naturprodukt ist. Zwischen den einzelnen
Kollektionen kann es je nach verwendeter Holzart und Beizungen zu Farbabweichungen
kommen. Natürliche Eigenheiten sowie Unterschiede in Farbe und
Struktur sind kein Reklamationsgrund, sie sind vielmehr ein Zeichen
für echtes Holz!
§ 11 Verjährung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von Hantermann NORD gelieferten Ware bei dem Käufer.
Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479
Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (auf
Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz
der Hantermann NORD GmbH & Co. KG und damit Wesel.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige
Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Stand: Januar 2011
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